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EXTERN-Haustechnik e.K.
Carl-Benz-Str. 12
33803 Steinhagen

Tel. 05204-9227-0
Fax 05204-922727

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Für das Vertragsverhältnis zwischen der EXTERN-HAUSTECHNIK e. K. Steinhagen (nachstehend kurz EXTERN genannt) und dem Kunden  (nachstehend kurz Kunde genannt) ist der schriftlich geschlossene Vertrag maßgebend. Ist ein solcher nicht geschlossen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der EXTERN maßgebend. In jedem Fall gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend kurz AGB) für sämtliche Lieferungen und Leistungen die durch EXTERN erbracht werden.

EXTERN ist berechtigt diese AGB mit einer Vorankündigungsfrist von 6 Wochen zu ändern. Die jeweilige Änderung wird EXTERN dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Neufassungen unserer AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach deren Zusendung durch EXTERN schriftlich widerspricht.

EXTERN ist berechtigt, Konstruktions-, Form- und Farbänderungen an den bestellten Produkten vorzunehmen. Notwendige Nach- und Ersatzlieferungen werden nach den jeweils gültigen Preislisten von EXTERN berechnet. Geltende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des mit EXTERN geschlossenen Vertrages. Änderungen sind nur wirksam, wenn die Geschäftsführung diese schriftlich bestätigt.

Im Falle, dass der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit EXTERN nicht berechtigt ist, die Verträge im Namen der Eigentümergemeinschaft, der Eigentümer oder des Eigentümers zu schließen, haftet er selbst für alle aus diesen Verträgen entstehenden Verbindlichkeiten.

Im Falle der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf einen Dritten, hat der Kunde die Obliegenheit, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Rechtsnachfolger zu übertragen.  EXTERN ist verpflichtet, der Übertragung zuzustimmen, sofern in der Person des Rechtsnachfolgers keine wichtigen Gründe vorliegen, die gegen eine Vertragsfortführung mit dem Rechtsnachfolger sprechen. Mit Zustimmung zu der Übertragung geht dieser Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Rechtsnachfolger des Kunden über.

Der Kunde verpflichtet sich, vor Auftragsabwicklung, alle erforderlichen Daten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen der Daten und Informationen. Eine Leistungspflicht für EXTERN entsteht erst, wenn die notwendigen technischen und sonstigen Voraussetzungen durch den Betreuungskunden geschaffen wurden. Erscheint aus Gründen der Montage- Mess- oder Abrechnungstechnik die Erfüllung der Leistung für EXTERN unmöglich oder unzumutbar, steht EXTERN das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Hindernisse die ohne Verschulden von EXTERN eintreten, schieben die Fälligkeit des Liefer- oder Leistungsanspruches gegen EXTERN um die Dauer des Hindernisses hinaus. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen.

An den von EXTERN erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlage behält EXTERN das Eigentums- und Urheberrecht. Die Unterlagen dürfen nur mit Einwilligung von EXTERN Dritten zugänglich gemacht werden. Behördliche oder sonstige Genehmigungen werden vom Kunden beschafft. Der Kunde haftet für Schäden, die aus der Nichtbeschaffung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen erwachsen.

Montage / Austausch von Geräten

Stellt sich bei der Montage heraus, dass die Liegenschaft messtechnisch nicht erfasst werden kann, behalten wir uns vor, von dem Vertrag zurück zu treten. Andernfalls ist der Kunde dafür verantwortlich, die notwendigen Messstellen zu schaffen. Es ist nicht die Aufgabe von EXTERN, Installationsmängel festzustellen und den Kunden darüber zu unterrichten, vielmehr ist der Zustand entscheidend, den der Kundendienst-Beauftragte von EXTERN beim notwendigen Montagetermin der Zähler vorfindet. Notwendige Installationsarbeiten dürfen und werden nicht von EXTERN durchgeführt. Hierzu muss der Kunde einen Fachhandwerker beauftragen und die entstehenden Kosten dafür tragen. Mit der Rohrleitung fest verbundene Teile wie Tauchfühler, Ventilanschlussstücke, etc. sowie weitere konzessionspflichtige Arbeiten sind von der Montage ausgeschlossen. Die Montagehöhe für Rauchwarnmelder beschränkt sich auf 3,5 m Deckenhöhe. Ab einer Deckenhöhe von 3,5 m müssen erforderliche Hilfsmittel durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden.

EXTERN montiert keine Messgeräte in drucklosen Rohrleitungen.

Voll funktionstüchtige Absperrorgane (jeweils unmittelbar vor und unmittelbar hinter dem Zähler) und die Kennzeichnung der Fließrichtung sind unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung der oben beschriebenen Arbeiten.

Defekte Absperrorgane, nicht lösbare Verschraubungen, Installationsmängel (z.B. Spannungen im Rohrleitungssystem, Einbau ohne Verschraubung/en), konstruktionsbedingte Mängel bei Fremdfabrikaten die unverhältnismäßigen Montagemehraufwand verursachen, Verkalkung, Unzugänglichkeit der zu wartenden Geräte, nicht ausreichender Platz zum Arbeiten, Nichterreichbarkeit der Zähler, befreien EXTERN von der Verpflichtung zu leisten, bis diese Mängel durch den Kunden beseitigt wurden. Falls die Mängel durch den Kunden nicht behoben werden, wandelt sich der Anspruch des Kunden von Montage bzw. Austausch in bloße Lieferung des Gerätes. Die Kosten für die/den Montage/Austausch hat der Kunde dann selbst zu tragen. Der Kunde muss die Voraussetzungen für eine ungehinderte Montage schaffen. Bei einer Montagehöhe ab 2,5 m müssen den Kundendiensttechnikern von EXTERN erforderliche Hilfsmittel für einen ungehinderten Zugang zur Montagestelle bereitgestellt werden.

Durch Reparaturarbeiten verursachte Mehrkosten werden gesondert nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Bei einer unzumutbaren Montagehöhe sind vom Kunden Hilfsmittel bereit zu stellen.

Für von EXTERN gelieferte Einbauteile und Anschlussarmaturen gilt lediglich die gesetzliche Gewährleistungspflicht. EXTERN leistet keine Garantie im Rahmen des Miet- bzw. Garantiewartungs-Services für Defekte oder Undichtigkeiten von Einbauteilen oder Einbauarmaturen, bzw. nicht für deren Austausch oder Erneuerung.

Die Montage der Heizkostenverteiler darf ausschließlich durch geschultes Personal von EXTERN vorgenommen werden. EXTERN montiert die Messgeräte nach den (allgemein) anerkannten Regeln der Technik und haftet nicht für Beschädigungen (z.B. Lackschäden an Heizkörpern, leichte Wasserschäden im Rahmen des Austausches, Gegenständen wie Verblendmaterial, Klappen, Türen, Farbanstrichen, Tapeten oder ähnlichen Gegenständen) die aufgrund ordnungsgemäßer Montage auftreten.

EXTERN meldet sich oder einen Beauftragten für die Montage / Austauscharbeiten mindestens 10 Tage vor der Durchführung der Arbeiten beim Kunden an. Der Kunde veranlasst, dass sämtliche Einbaustellen, bzw. Geräte frei zugänglich sind. Mehrfachanfahrten werden nach Entfernung und Zeitaufwand in Rechnung gestellt, soweit sie nicht durch EXTERN zu vertreten sind.

EXTERN montiert die vertraglich beschriebenen Geräte nach den eichamtlichen Erfordernissen und meldet diese dem Eichamt.

EXTERN verpflichtet sich zur Überprüfung der in der Liegenschaft zur Ermittlung der Heiz-, Warm- oder Kaltwasserkosten installierten Geräte während der Vertragsdauer im Rahmen der Ablesearbeiten oder bei Durchführung der Datenaufnahme oder Neueichung.

Abnahme einer Werkleistung

Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden. Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbe, so gilt zusätzlich: Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit dem Ablauf von zwölf Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung durch EXTERN.

Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne Anzeige von Mängeln in Benutzung genommen, so hat EXTERN einen Anspruch auf Abnahme mit Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Schluss-oder Teilrechnung Mängel anzeigt oder Art und Umfang der Rechnung widerspricht.

Versand und Gefahrenübertragung

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit dem Absenden der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn EXTERN über die Lieferung hinaus Montageleistung zu erbringen hat. Die Lieferung erfolgt ab Lager, ab € 100 Nettowarenwert Fracht- und Verpackung frei, ausschließlich Express. Transportweg und Transportart werden von EXTERN bestimmt, wenn mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist.

Gerätemiete, Garantiewartung

Die in der Montageliste durch den EXTERN-Kundendienst erfassten Geräte werden dem Kunden, über eine Vertragslaufzeit, gegen Mietzins überlassen. Sie bleiben Eigentum von EXTERN.

EXTERN verpflichtet sich zu Beginn der Vertragslaufzeit, dem Kunden funktionsfähige, geeichte und den Regeln der Technik entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen. Rauchwarnmelder werden nach EN 14604 zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Geräte aufrecht zu erhalten, EXTERN unverzüglich über Betriebsstörungen und Beschädigungen an den gemieteten Geräten zu informieren und diese sorgsam zu behandeln und ausreichend gegen Beschädigung (wie z.B. Verschmutzung, Kalkablagerung, Überlastung, Korrosion) und Diebstahl zu sichern und zu versichern.

EXTERN verpflichtet sich während der Vertragslaufzeit zur Reparatur oder Austausch der Geräte bei Gerätedefekt, so dass eine einwandfreie Funktion sichergestellt ist und zur Beseitigung von Undichtigkeiten die durch das Gerät selbst, oder durch unmittelbar am Gerät befindliche Dichtungen, die das Gerät zur Anschlussarmatur hin abdichten, verursacht wurden.

Nicht auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführende Defekte werden von EXTERN beseitigt, soweit dies EXTERN möglich ist und nach Aufwand berechnet. Fremd-Messgeräte und Fremd-Rauchwarnmelder, die EXTERN in einen Wartungsvertrag übernimmt, werden kostenpflichtig aufgenommen oder in Betrieb gesetzt.

Bei Änderungen der gesetzlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Abrechnung oder der Montage und Wartung von Rauchwarnmeldern ist EXTERN verpflichtet, erforderliche Änderungen vorzuschlagen und der Kunde ist verpflichtet, eine Anpassung des Vertrages, auch einer dem Umfang von Veränderungen entsprechende Erhöhung des Mietzinses zuzustimmen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung und seiner Instandhaltungspflicht nicht nach, so ist EXTERN zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

Der Kunde verpflichtet sich, angemeldeten Mitarbeitern von EXTERN Zugang zu den gemieteten Geräten zu verschaffen.

Die Laufzeit der Miete ist im Betreuungsvertrag oder auf der Auftragsbestätigung festgelegt. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er bei Ablauf des Vertrages oder Kündigung die Geräte unbeschädigt und unverzüglich EXTERN frei Haus zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn sich der Vertrag verlängert oder ein neuer Vertrag geschlossen wird. Wenn EXTERN die Geräte nach Ende der Mietzeit nicht zurück erhält, verpflichtet sich der Kunde, weiterhin den Mietzins als Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Die Vertragslaufzeiten der gegen Mietzins vorübergehend überlassenen Geräte, werden individuell mit dem Kunden vereinbart und beginnen mit der Lieferung der Geräte. Bei vorzeitiger Vertragskündigung, die durch den Betreuungskunden zu vertreten ist, verpflichtet sich der Betreuungskunde zu sofortiger Zahlung aller noch ausstehenden Mietzahlungen, abgezinst um 5%, in einer Summe.

Beauftragt der Kunde EXTERN, die Geräte auszubauen, so hat er die durch die Demontage entstehenden Kosten zu tragen. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am Montageort nach Vertragsende ist EXTERN nicht verpflichtet.

Bei einer vom Kunden zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses haftet dieser für den Ausfall an Miete, Nebenabgaben und sonstigen Leistungen für die Zeit, für die das Mietverhältnis abgeschlossen war, sowie für alle weiteren Schäden, die EXTERN durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages entstehen. Als Mindestschadensersatz kann die Fortzahlung des vereinbarten Mietzinses und eventueller Nebenabgaben bis zum Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer verlangt werden. Finden die Geräte eine anderweitige Verwendung, so ist der dadurch erzielte Erlös mit dem geltend gemachten Schaden zu verrechnen.

Ein Rückerstattungsanspruch bezüglich etwaiger Mietvorauszahlungen besteht für die Dauer der vereinbarten Mietzeit nicht. EXTERN hat das Recht, diese Beträge zur Sicherheit bis zur beabsichtigten Beendigung des Mietverhältnisses zurückzubehalten. Der Kunde ist zur Kündigung nicht berechtigt, wenn die Erwartungen des Kunden an den gemieteten Gegenstand nicht erfüllt sind. Gleiches gilt auch für einen Mangel des Mietgegenstandes.

EXTERN ist es gestattet, eine andere Person oder ein Unternehmen an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages mit allen Nebenabreden mit befreiender Wirkung für EXTERN eintreten zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, der Übertragung dieses Vertrages auf eine andere Person oder ein anderes Unternehmen zuzustimmen, sofern nicht wesentliche Einwände entgegenstehen.

Rauchwarnmelder-Wartung

Diese Leistungsbeschreibung regelt die allgemeinen Rahmenbedingungen unter denen EXTERN für den Kunden die Wartung der Rauchwarnmelder (folgend RWM) gem. DIN 14676 vornimmt.

EXTERN verpflichtet sich, die folgenden Arbeiten sorgfältig und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, der DIN 14676 sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften durchzuführen:

Werden bei Ausführung der Wartungsarbeiten Mängel an den RWM festgestellt, ist EXTERN verpflichtet, den Kunden auf diese Mängel hinzuweisen und die RWM sind ggf. zu erneuern. Die Kosten dafür werden, sofern es sich nicht um Garantie- oder besondere Leistungen dieses Vertrages handelt, separat berechnet. Defekte Geräte sind auf Verlangen des Kunden auszuhändigen.

Der Kunde ist verpflichtet, EXTERN - soweit erforderlich - Versorgungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und ihm Zugang zu den Wohnungen zu verschaffen.

Bestandsveränderungen sind umgehend bekannt zu geben. Der Kunde übergibt EXTERN daher jeweils rechtzeitig vor dem Ausführungstermin einmal jährlich die aktuellen Mieterdaten einschließlich einer aktuellen Leerstandsliste und die Kontaktdaten des zuständigen Hausmeisters oder Ansprechpartners vor Ort.

Wird die Wartung der Rauchmelder aus Gründen verhindert, die nicht durch EXTERN zu vertreten sind, hat dieses keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung. Ein Anspruch des Kunden auf Erstattung besteht nicht.

Der Kunde übernimmt das Instandsetzungsrisiko für die Laufzeit des Vertrages. Bei vorübergehenden Demontagen von RWM müssen diese wieder am ursprünglichen Montageort angebracht werden.

EXTERN ist verpflichtet, die Arbeiten einmal jährlich während der betriebsüblichen Arbeitszeit (werktags 08.00-20.00 Uhr) durchzuführen. EXTERN teilt dem Kunden den Termin vorher mit.

Der jeweilige Wartungstermin wird vom Kunden akzeptiert. Der Wartungstermin wird rechtzeitig in der von EXTERN vorgegebenen Weise bekannt gegeben. Die Berechnung der Nutzerbenachrichtigung erfolgt in jedem Falle pro Wohneinheit, gern, jeweils gültiger Preisliste. Verlangt der Kunde die Durchführung der Arbeiten außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit von EXTERN, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Der Kunde verschafft EXTERN den Zutritt zu leerstehenden, sowie allgemein genutzten Räumen. Für die Wartung müssen die RWM frei zugänglich sein. Sollte uns eine Wartung der Rauchmelder auch im zweiten kostenlosen (oder einem dritten kostenpflichtigen) Versuch nicht ermöglicht werden, erlischt die Garantie bis zum Zeitpunkt der nächsten Wartung. Kann die Wartung oder Mängelbeseitigung der RWM aus Gründen, die EXTERN nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, wird dies dokumentiert und der Kunde davon schriftlich in Kenntnis gesetzt. In diesem Fall liegt die Verantwortung für etwaige Folgen ausschließlich beim Kunden und EXTERN übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art.

EXTERN haftet nicht für Fehlfunktionen der RWM, die durch Fremdeinwirkung zustande kommen (übermäßige durch Nutzer verursachte Verschmutzung, Beschädigung, Überstreichen, Überkleben, Demontage, etc.) Der Kunde ist verpflichtet selbst, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit den Nutzern sicherzustellen, dass der ordnungsgemäße Betrieb der Rauchwarnmelder zwischen den Wartungsterminen gewährleistet ist. Dies gilt im Besonderen bei Nutzungsänderungen von Räumen, die dazu führen, dass Räume, aufgrund ihrer neuen Nutzungsweise der Ausstattungspflicht unterliegen.

Dem Kunden steht ein Schadenersatzanspruch wegen Pflichtverletzung zu, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch EXTERN oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Für sonstige Schäden haftet EXTERN nur, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Es gelten die jeweils gültigen Preise der EXTERN, die den aktuellen Preislisten entnommen werden. Gebührenerhöhungen von mehr als 3 % werden dem Kunden schriftlich durch Übersendung einer neuen Preisliste mitgeteilt.

Bei vertraglich vereinbarten Pauschalpreisen für die Abrechnungsdienstleistung, gelten die jeweiligen Preissteigerungen, die auf dem Vertrag gesondert geregelt sind. Bei preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- und Materialkosten) behält sich EXTERN zukünftig vor, angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen, die über die vereinbarten Preissteigerungen hinausgehen. In diesem Fall wird der Kunde über die Preissteigerung informiert. Der Kunde hat dann das Recht, vom Ablese- und Abrechnungsvertrag zurück zu treten, bzw. zu kündigen.

Die Vergütungen für die Miete von Messgeräten sind für den Zeitraum 01.01. bis zum 31.12. für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Die jeweiligen Mietpreise werden vertraglich vereinbart. Zusätzlicher Aufwand bei Montage, Ablesung, Abrechnung, Zählertausch etc. wird laut Preisliste gesondert berechnet.

Vertraglich geschuldete Leistungen kann EXTERN verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat. Die gleichen Rechte stehen EXTERN zu, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät. Weitergehende gesetzliche Rechte sind durch Vorstehendes nicht ausgeschlossen. Zurückhaltungsrechte, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen. Die Abtretung von Forderungen ist nur durch unsere schriftliche Erlaubnis zulässig.

Zahlungsverzug hat zur Folge, dass EXTERN für die Dauer des Verzuges nicht leisten muss. Schäden, die während des Zahlungsverzuges auftreten, gehen zu Lasten des Kunden. Erst vollständiger Ausgleich der ursprünglichen Rechnung sowie sämtlicher Kosten beenden den Verzug. Bei mehrfachem Zahlungsverzug steht EXTERN ein fristloses Kündigungsrecht zu.

Ablesung und Abrechnung

Für die Ablesung müssen die Erfassungsgeräte frei zugänglich sein. Der jeweilige Ablesetermin wird von EXTERN festgelegt und vom Kunden akzeptiert. Die Ablesung findet an Werktagen zwischen 8.00 Uhr und spätestens 20.00 Uhr statt. Der Ablesetermin wird mindestens 10 Tage vor der Durchführung bekannt gegeben. Die Berechnung der Nutzerbenachrichtigung erfolgt in jedem Falle pro Wohneinheit, gem. jeweils gültiger Preisliste oder vereinbarter Pauschalpreise.

Nutzer, die beim ersten Termin nicht anwesend waren, werden von EXTERN angeschrieben, mit der Bekanntgabe eines zweiten Termins. Kann auch dieser zweite, von EXTERN festgelegte Termin nicht vom Nutzer wahrgenommen werden, erfolgt eine Verbrauchsschätzung gemäß DIN 4713 unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, sofern kein kostenpflichtiger dritter Termin zur Nachablesung vereinbart wird. Funkfähige Messgeräte können nur durch Mitarbeiter von EXTERN ausgelesen werden. Der Kunde und die Nutzer haben keine Möglichkeit, die Messgeräte per Funk auszulesen.

Der Abrechnungsdienst wird einmal jährlich durchgeführt. Er kann erst aufgenommen werden, wenn der Kunde - unter Verwendung der hierfür bestimmten EXTERN-Formulare - alle für die Abrechnung benötigten Angaben ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hat und alle Geräte abgelesen werden konnten. Voraussetzung für die Durchführung des Abrechnungsdienstes ist die verbindliche Angabe über alle abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Abnehmerverhältnissen. Für die Richtigkeit der gemachten Angaben ist der Kunde verantwortlich. Zusätzlicher Aufwand bei der Bearbeitung der Nutzerliste, Kostenaufstellung oder der jährlichen Abgrenzung von Kostenarten werden separat berechnet.

Ändern sich in der Sachlage Anzahl oder Leistungen von Heizkörpern, Rohrleitungssträngen oder Warm- bzw. Kaltwasserzapfstellen, so ist diese Änderung innerhalb 14 Tagen EXTERN mitzuteilen. Reparaturen oder andere Arbeiten, die die Messgenauigkeit von abrechnungsnotwendigen Geräten beeinflussen können, sind EXTERN schriftlich anzuzeigen. Dadurch notwendige Arbeiten von EXTERN werden nach Zeit und Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet. Unterlässt der Kunde die Mitteilung, so wird EXTERN von der Gewährleistung für die Abrechnung entbunden.

Die Kostenabrechnung wird nach vollständiger Ablesung und Eingang der vollständig ausgefüllten Formulare erstellt. EXTERN ist berechtigt, nach Mahnung und Fristsetzung die Serviceleistung für die laufende Abrechnungsperiode zu verweigern, sofern eine ordnungsgemäße Abrechnung durch Verschulden des Kunden nicht gewährleistet ist. Führt EXTERN dennoch eine Abrechnung durch, so ist EXTERN in diesem Falle von der Gewährleistung für die Abrechnung befreit.

Als ordnungsgemäß gilt die Abrechnung, wenn sie den gesetzlichen bzw. den vom Gesetzgeber genehmigten Regelungen unter Berücksichtigung der laufenden Rechtsprechung entspricht. Werden infolge fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Kunden Berichtigungen notwendig, so werden diese von EXTERN gesondert in Rechnung gestellt.

Vor Weiterleitung der Einzelabrechnung an die Nutzer hat der Kunde die von ihm vorgegebenen Angaben über abzurechnende Kosten und die eingetretenen Veränderungen in den Abnehmerverhältnissen zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten sind EXTERN die Unterlagen unverzüglich zurückzugeben und ist Berichtigung zu verlangen. Andernfalls haftet EXTERN nicht für Fehler in der Abrechnung.

Trinkwasseruntersuchung

Der Vollmachtgeber bevollmächtigt Extern beim Abschluss eines Dienstleistungsvertrages im Zusammenhang mit der Überprüfung von Trinkwasseranlagen nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung einschließlich der in diesem Zusammenhang durchzuführenden Probennahme zu vertreten und alle im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen vorzunehmen. Der konkrete Leistungsumfang, sowie Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, ergeben sich aus nachfolgenden Angaben.

Der jeweilige Probeentnahmetermin wird von EXTERN rechtzeitig bekannt gegeben. Hierfür müssen die Probeentnahmestellen frei zugänglich und in einem solchen Zustand sein, dass eine fachgerechte Probeentnahme möglich ist. Sollten für die Probeentnahme Hilfsmittel wie etwa Leitern benötigt werden, so obliegt es dem Vollmachtgeber, solche bereit zu stellen. Sollten Nutzer nicht den Probeentnahmetermin wahrnehmen und daher ein erneuter Termin erforderlich sein, behält sich EXTERN vor, eine Wohnung zu beproben, in der ein Nutzer anwesend ist. Sollte auch dieses nicht möglich sein, so ist EXTERN berechtigt, einen weiteren kostenpflichtigen Termin anzumelden und entsprechend der gültigen Preisliste zu berechnen.

Wird eine leerstehende Wohnung beprobt, so darf der Probenehmer keine abgesperrten Ventile öffnen.

Die Probeentnahme wird durch Extern durchgeführt. Die Untersuchung der Proben werden durch ein von uns beauftragtes zertifiziertes Labor erfolgen.

Der Vollmachtgeber erhält eine Dokumentation der Untersuchungsergebnisse in geeigneter Form. EXTERN archiviert darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Datenschutzbestimmungen die Laborbefunde sowie die maßgeblichen Unterlagen.

Das von EXTERN beauftragte Labor, übermittelt die Laborbefunde innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Fristen an das zuständige Gesundheitsamt.

Informationspflichten gemäß der Trinkwasserverordnung gegenüber Mietern / sonstigen Nutzern obliegen in jedem Falle dem Vollmachtgeber. Entsprechende Hausaushänge werden durch Extern zur Verfügung gestellt.

Der Eigentümer der Warmwasseranlage verpflichtet sich, vor Auftragsabwicklung, alle erforderlichen Daten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Eine Leistungspflicht durch EXTERN entsteht erst, wenn die notwendigen technischen und sonstigen Voraussetzungen durch den Vollmachtgeber geschaffen wurden. Der Vollmachtgeber hat insbesondere darauf zu achten, dass durch ihn veranlasste bzw. bereits vorhandene Installationen von Probeentnahmestellen dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Prüfung der Beachtung obliegt dem Vollmachtgeber, sofern nicht im Vertrag etwas anderes festgelegt wurde. Die Nichtbeachtung dieser Vereinbarung hat die Befreiung von der Gewährleistung für EXTERN zur Folge.

Erscheint aus Gründen der Montage, oder bedingt durch die Nichteinhaltung von relevanten Vorschriften, die Erfüllung der Leistung für EXTERN unmöglich oder unzumutbar, steht EXTERN das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.Der Vollmachtgeber hat dafür Sorge zu tragen, angemeldeten Mitarbeitern von EXTERN Zugang zu den Probeentnahmestellen zu verschaffen.

Es gelten die jeweils gültigen Preise der EXTERN, die den aktuellen Preislisten entnommen werden. Zusätzlicher Aufwand bei der Trinkwasseruntersuchung wird laut Preisliste gesondert berechnet. Bei preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- und Laborkosten) behält sich EXTERN zukünftig vor, Preis- und Gebührenerhöhungen vorzunehmen. Sollten die Gebühren um mehr als 5 % erhöht werden, steht dem Eigentümer der Warmwasseranlage ein vorzeitiges Kündigungsrecht zu. Die Kündigung muss im eingeschriebenen Brief erfolgen und innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden der Preiserhöhung bei EXTERN eintreffen. Gebührenerhöhungen von mehr als 3 % werden dem Vollmachtgeber schriftlich durch Übersendung einer neuen Preisliste mitgeteilt.

Gewährleistung und Haftung

Offensichtliche Mängel sind EXTERN innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistung anzuzeigen, alle anderen Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Erfolgt bis zu ihrem Ablauf keine Anzeige, so können Rechte wegen dieser Mängel EXTERN gegenüber nicht geltend gemacht werden. Gesetzliche Ausschlusstatbestände, insbesondere die Paragraphen 460, 464, 350, 351 BGB sowie 337, 378 und 638 BGB bleiben unberührt. Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen wird EXTERN nach Wahl nachbessern oder nachliefern, bei Druck-, Schreib-oder Rechenfehlern den Fehler berichtigen. Schlagen diese Maßnahmen fehl, so kann der Kunde Wandlung oder Minderung, bei Bauleistungen nur Minderung verlangen. Ein Fehlschlagen ist anzunehmen, wenn Nachbesserung, Nachlieferung oder Berichtigung unmöglich sind, von EXTERN schriftlich verweigert werden, eine Fristsetzung von zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung erfolglos bleibt oder der Nachbesserungsversuch von EXTERN zweimal misslingt. EXTERN hat in jedem Fall das Recht, Nachbesserung, Nachlieferung oder Berichtigung zu verweigern. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet EXTERN wie gesetzlich vorgesehen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Mangel darauf beruht, dass Einbauvorschriften oder Betriebsanleitungen durch den Kunden nicht beachtet oder vorgeschriebene Leistungen überschritten wurden.

EXTERN ist berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern, solange der Kunde das vertragliche Entgelt - abzüglich eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Anteils - nicht zahlt oder andere wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt hat.

Eigentumsvorbehalt

EXTERN behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbindung vor. Bei Pfändung oder sonstigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Eingriffen Dritter ist EXTERN unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer notwendigen Intervention hat der Kunde zu tragen. Der Kunde tritt im Voraus alle Forderungen aus Weiterverkauf, Verarbeitung, Einbau oder sonstiger Verwertung der gelieferten Waren an EXTERN zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Übersteigt der wirtschaftliche Wert der abgetretenen Forderung Ansprüche der EXTERN aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 % so ist EXTERN auf Verlangen verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherungen zurück zu übertragen.

Kommt der Kunde mit mehr als 10% einer fälligen Forderung mehr als 14 Tage in Verzug, so hat EXTERN das Recht, aufgrund des vorbehaltenen Eigentums die als Gegenleistungen gelieferten oder geleisteten Gegenstände bis zur völligen Bezahlung der Schuld wieder an sich zu nehmen.

Daneben hat EXTERN das Recht, den Gegenstand aus Leitungen und Befestigungen zu trennen. Ist der Gegenstand wesentlicher Bestandteil einer Sache des Kunden geworden, so hat der Kunde die Pflicht, die Trennung zu dulden und den Gegenstand zurück zu übereignen. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Gerichtsstand und sonstige Vereinbarungen

Als Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen wegen Lieferungen und Leistungen wird Bielefeld/NRW vereinbart, soweit der Kunde Kaufmann ist.

EXTERN ist berechtigt, alle durch die Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Kunden, auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetztes, zu speichern und nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren zu vernichten. Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.

Sollte einer der vorher stehenden Klauseln teilweise unwirksam sein, so bleibt die Klausel selbst im Übrigen wirksam, es sei denn, dass durch diese geltungserhaltende Beschränkung der Sinn der Klausel verändert würde.

Datenschutz

EXTERN verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten. Die zur Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung ermittelten Daten werden vertragsgemäß im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhoben, verarbeitet und genutzt. EXTERN setzt dabei ausnahmslos Personal ein, das auf das Datengeheimnis verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Beauftragung Dritter.

EXTERN ist berechtigt, alle durch die Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Kunden - auf der Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland - zu speichern und nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren zu vernichten, wenn dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.

 

Stand 27.09.2023

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